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Oldtimerzulassung

Vorschriften für die Anerkennung als "Oldtimer"

 

Lack

 

  • Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein pinkfarbener Käfer kann akzeptiert werden.
  • Uni-Lackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-Lacke und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch nur dann anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.
  • Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen sind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen "aus der Zeit" oder ihnen nachempfundene Aufschriften etc. (z.B. Historische Coca-Cola-Werbung).
  • Der Lack muss sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina und kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die Zustandsnote "DREI" ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das Fahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.
  • Eine "Rostlaube" kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die Zuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete Türen, Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer Betriebserlaubnis als Oldtimer.

 

Blech

 

  • Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung als Oldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des Herstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare Karosserie-Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte.
    GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihr Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten / zu ersetzenden Teile nicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK oder mehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch nicht akzeptiert.

 

Erscheinungsbild

 

  • Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine größeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unter dem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zu beurteilen.
  • Das Fahrzeug muss weitgehend frei von Rost sein.
  • Generell muss das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.

 

Rahmen

 

  • Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Repros.
  • Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinander geschweißten Bleche.
  • Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige Eindellungen, z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind im Einzelfall zu beurteilen).
  • Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.

 

Fahrwerk

 

  • Das Original-Fahrwerk ist gefordert.
  • Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehör angeboten).
  • Keine verstellbare Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse).
  • Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.

 

Motor

 

  • Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps anerkannt werden.
    Ausnahmen:
    • Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muss dieser Motor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).
    • Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muss es sich bei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der bereits vor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muss.
    • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicher Hersteller) neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung positiv zu begutachten.
    • In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden.
  • Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genannten Motoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich. Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teile bereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden.
  • Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt.
  • Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführten abgasrelevanten Bauteile akzeptiert.

 

Getriebe

 

  • Eine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann möglich, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps Automatik-Getriebe vom Fahrzeughersteller angeboten wurden.

 

Bremsen

 

  • Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert werden.
  • Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu begutachten, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung serienmäßig war.
    In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

 

Lenkung

 

  • Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel.
  • Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um einen originalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu akzeptieren, die keine Originalmaße aufweisen.
  • Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diese wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen (Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). In beiden Fällen muss das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.
  • Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante gegeben hat. Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus einem anderen Modell vom gleichen Hersteller nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem. StVZO ist. Die Ausführung des Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen- oder Kugelumlauflenkgetriebe) ist dann jedoch beizubehalten.

 

Reifen / Räder

 

Folgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen:

  • Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht.
  • Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und mögliche Umrüstungen Werksfreigegebene Umrüstungen.
  • Reifengröße max. 2 "Nummern" breiter als am Original.
    Beispiel:
    Grundausstattung: 165SR14
    mögliche Umrüstung: 185/70SR14 (Felgenbreite beachten!).
  • Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt der Oldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.
  • Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich.
  • Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehen oder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten aufgelistet.
  • Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.

 

Auspuffanlage

 

  • Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl) können positiv begutachtet werden.
  • Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht, akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- und Leistungsverhaltens ergibt.
  • Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit gem. StVZO muss gewahrt bleiben.
  • Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.

 

Ausstattung

 

  • Es wird weitgehende Originalität verlangt.
  • Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nicht zulässig.
    Beispiel:
    VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.
    Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp, können sie akzeptiert werden.
  • Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zu begutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung darstellen und demnach zulässig sind.
  • Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe ist möglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren Modellen des gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbau anderer Sitze aus anderen Modellen ist jedoch nicht zu akzeptieren.
  • Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis).
  • Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um zeitgenössisches Zubehör handelt (mit Nachweis).
  • Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muss im Einzelfall sachverständig beurteilt werden.
  • Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht abgelehnt werden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne Varianten.
  • In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

 

Elektrik und Beleuchtung

 

  • Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden.
  • Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen Versorgung von 6V auf 12V sind grundsätzlich möglich.
  • Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann nicht positiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich um zeitgenössisches Zubehör.
  • Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich.
  • Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist, muss anerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B. Manta-Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.